Seite 3 Entschädigungsforderung auf Fr. 31'250.-- reduzierte. Der Beklagte liess sich mit Schreiben vom 26. Januar 2024 (act. 6) vernehmen mit den Anträgen, dem Kläger eine Entschädigung für die unrechtmässige Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft vom 1. August 2020 bis zum 24. August 2020 in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen und die Klage im Übrigen abzuweisen. Es folgten weitere Eingaben des Beklagten vom 7. Februar 2024 (act. 9) und des Klägers vom 17. Februar 2024 (act. 10).