I. Mit Urteil vom 14. November 2023 (act. 1) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. J. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 (act. 2) gab die Verfahrensleitung den Beteiligten Gelegenheit, sich zur Höhe der Entschädigung vernehmen zu lassen. Dazu liess sich der Kläger mit Eingabe vom 15. Januar 2024 (act. 4) vernehmen, wobei er die ursprüngliche