H. Dagegen liess der Kläger mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 (act. O4V 20 33/13) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben mit den Anträgen das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2021 aufzuheben und dem Kläger eine Genugtuung im Betrag von Fr. 61'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Oktober 2019 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.