D. Am 12. August 2020 (act. O4V 20 33/6/18) liess A. beim Obergericht ein Haftentlassungsgesuch stellen. Gleichzeitig beantragte er, festzustellen, dass die Aufrechterhaltung und Verlängerung der Ausschaffungshaft ab dem 22. März 2020 unrechtmässig gewesen sei. Mit Urteil vom 24. August 2020 (act. O4V 20 33/6/7) ordnete der Einzelrichter des Obergerichts an, A. umgehend aus der Haft zu entlassen, wobei er auf das Feststellungsbegehren nicht eintrat.