Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 23. Mai 2024 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 23 29 Ort des Entscheids Trogen Kläger A. (Aufenthaltsort unbekannt) vertreten durch: RA AA. Beklagter Kanton Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude Obstmarkt 3, 9102 Herisau vertreten durch: Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Staatshaftung Neubeurteilung nach Rückweisung durch das Bundesgericht gemäss Urteil 2C_994/2021 vom 14. November 2023 Rechtsbegehren a) des Klägers: 1. Dem Kläger sei eine Genugtuung im Betrag von Fr. 61'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 24.10.2019 zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Umfang der beiliegenden Honorarnote zulasten des Staates. b) des Beklagten: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Sachverhalt A. A., geboren am xx.xx.xxxx, ist gemäss eigenen Angaben ivorischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. September 2018 von Spanien in die Schweiz ein und stellte in Chiasso einen Asylantrag. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 (act. O4V 20 33/6/196) trat das Staats- sekretariat für Migration (SEM) aufgrund der Zuständigkeit Spaniens nicht auf das Asyl- gesuch von A. ein, welcher sich zu diesem Zeitpunkt noch als Staatsangehöriger von Guinea ausgab. Gleichzeitig wurde er nach Spanien weggewiesen. Am 8. Januar 2019 (act. O4V 20 33/6/161) verfügte das SEM ein Einreiseverbot, wonach A. das Betreten der Schweiz bis zum 16. Januar 2022 untersagt wurde. Dessen Ausschaffung nach Spanien erfolgte am 17. Januar 2019 (act. O4V 20 33/6/151). B. Am 20. Oktober 2019 wurde A. durch die Kantonspolizei Genf angehalten und wegen Missachtung des Einreiseverbots und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz fest- genommen. Am 22. Oktober 2019 wurde er dem Amt für Inneres, Abteilung Migration, von Appenzell Ausserrhoden zum Vollzug der Überführung nach Spanien zugeführt (act. O4V 20 33/6/133). Zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs verfügte das Amt für Inneres am 24. Oktober 2019 (act. O4V 20 33/6/111) die Dublin-Ausschaffungshaft bis zum 2. Dezember 2019. Nachdem die spanischen Behörden die erneute Übernahme von A. im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgelehnt hatten, verfügte das Amt für Inneres am 8. November 2019 (act. O4V 20 33/6/79), dass A. zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nach Guinea bis zum 30. April 2020 in Ausschaffungshaft genommen werde. Diese Verfügung wurde vom Einzel- richter des Obergerichts Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 9. November 2019 (act. O4V 20 33/6/73) bestätigt, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Seite 2 C. Am 4. Dezember 2019 gab A. anlässlich einer Befragung durch eine guineische Delegation an, in Wahrheit G. zu heissen und Staatsangehöriger der Elfenbeinküste zu sein (act. O4V 20 33/6/56). Mit Verfügung vom 22. April 2020 (act. O4V 20 33/6/46) verlängerte die Abteilung Migration die Ausschaffungshaft bis zum 30. Oktober 2020. Auch diese Verfügung wurde vom Einzelrichter des Obergerichts mit Urteil vom 24. April 2020 (act. O4V 20 33/6/43) bestätigt, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs. D. Am 12. August 2020 (act. O4V 20 33/6/18) liess A. beim Obergericht ein Haftentlassungs- gesuch stellen. Gleichzeitig beantragte er, festzustellen, dass die Aufrechterhaltung und Ver- längerung der Ausschaffungshaft ab dem 22. März 2020 unrechtmässig gewesen sei. Mit Urteil vom 24. August 2020 (act. O4V 20 33/6/7) ordnete der Einzelrichter des Obergerichts an, A. umgehend aus der Haft zu entlassen, wobei er auf das Feststellungsbegehren nicht eintrat. E. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (act. O4V 20 33/1) liess A. (im Folgenden: Kläger), ver- treten durch Rechtsanwältin AA., Staatshaftungsklage beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden erheben, wobei er oben genannte Anträge stellte. F. Am 20. Oktober 2020 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung in der Person von Rechtsanwältin AA. gewährt (act. O4V 20 33/4). G. Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 (act. O4V 20 33/13) wies das Obergericht die Klage ab. H. Dagegen liess der Kläger mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 (act. O4V 20 33/13) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben mit den Anträgen das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2021 aufzuheben und dem Kläger eine Genugtuung im Betrag von Fr. 61'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Oktober 2019 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. I. Mit Urteil vom 14. November 2023 (act. 1) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. J. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 (act. 2) gab die Verfahrensleitung den Beteiligten Gelegenheit, sich zur Höhe der Entschädigung vernehmen zu lassen. Dazu liess sich der Kläger mit Eingabe vom 15. Januar 2024 (act. 4) vernehmen, wobei er die ursprüngliche Seite 3 Entschädigungsforderung auf Fr. 31'250.-- reduzierte. Der Beklagte liess sich mit Schreiben vom 26. Januar 2024 (act. 6) vernehmen mit den Anträgen, dem Kläger eine Entschädigung für die unrechtmässige Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft vom 1. August 2020 bis zum 24. August 2020 in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen und die Klage im Übrigen abzuweisen. Es folgten weitere Eingaben des Beklagten vom 7. Februar 2024 (act. 9) und des Klägers vom 17. Februar 2024 (act. 10). K. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Das Obergericht zieht - in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 2C_994/2021 vom 14. November 2023 - Folgendes in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reduzierte der Kläger die ursprüngliche Genugtuungsfor- derung von Fr. 61'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Oktober 2019 auf Fr. 31'250.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. Juni 2020, womit er die Klage im Umfang von Fr. 29'750.-- zurückzog. In diesem Umfang ist das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 2. 2.1 Mit Urteil vom 15. November 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Obergerichts im Verfahren O4V 20 33 vom 28. Oktober 2021 teilweise gut. Es hob das Urteil auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht kam dabei in E. 8 zum Schluss, dass sich die Ausschaffungshaft des Klägers zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots als teilweise widerrechtlich erweise, womit das Gemeinwesen gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK grundsätzlich eine Entschädigungspflicht treffe. Begründet wird diese Schlussfolgerung in E. 5.5 und 6 des Urteils: Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts hätten die kantonalen Behörden betreffend die Papierbeschaffung bzw. Identifikation des Klägers am 4. März 2020 beim SEM nachgefragt, ob bzw. wann im Jahr 2020 eine Befragung mit einer ivorischen Delegation in Planung sei. Das SEM habe darauf zur Antwort gegeben, dass eine zentrale Befragung im Juni oder Juli 2020 geplant sei. Zwar habe die Elfenbeinküste danach Ende März 2020 ihre Grenzen geschlossen, doch sei zu diesem Zeitpunkt noch völlig unklar gewesen, wie sich die Corona- Pandemie entwickeln würde; der internationale Luftverkehr habe auch ab dem 1. Juli 2020 wieder aufgenommen werden können. Unter Würdigung dieser Umstände habe im Zeitpunkt der Haftverlängerung vom 22. April 2020 jedenfalls (noch) davon ausgegangen werden dürfen, dass die geplanten zentralen Befragungen mit den ivorischen Behörden weiterhin in Seite 4 Aussicht standen und dass bis nach deren Durchführung auch ein Wegweisungsvollzug – trotz der (vorübergehenden) coronabedingten Einschränkungen – (wieder) möglich sein würde. Der Kläger bringe allerdings zurecht vor, dass die Behörden in der Folge untätig geblieben seien und das Beschleunigungsgebot verletzt hätten. Das Obergericht sei davon ausgegangen, dass die ivorischen Behörden, das SEM und der Kläger für die Verzögerungen ab dem 5. März 2020 verantwortlich gewesen seien. Für die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Haft Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK verletzt sei, sei es aber unerheblich, welche schweizerische Behörde (Bund, Kanton) die Verzögerung zu verantworten habe (BGE 139 I 206 E. 2.3). Auch könne es in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, dass der Kläger nicht früher ein Haftentlassungsgesuch gestellt habe. Aufgrund der Untätigkeit der Behörden sei folglich von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen; entsprechend habe die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f. EMRK verstossen, womit der Haftungsanspruch nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK offen stehe und das Gemeinwesen grundsätzlich ersatzpflichtig werde. Die Sache sei deshalb in dieser Hinsicht an das Obergericht zurückzuweisen; diese werde unter Bestimmung der Dauer der unrechtmässigen Ausschaffungshaft die Höhe der Entschädigung festzulegen haben. 2.2 Der Kläger bringt diesbezüglich vor, dass unbestritten sein dürfte, dass das Bundesgericht die Haft ab dem 22. April 2020 als rechtswidrig eingestuft habe und somit ab diesem Tag eine Entschädigung geschuldet werde. Der Beklagte hält dagegen, dass das Bundesgericht den Beginn der Rechtswidrigkeit nicht auf den 22. April 2020 festgelegt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass ohne das Verhalten des Klägers eine Befragung mit der (möglicherweise) tatsächlich für den Kläger zuständigen ivorischen Delegation ein halbes Jahr früher hätte stattfinden können. In der gegebenen Situation habe das Migrationsamt, das nicht auf die Mitwirkung des Klägers habe bauen können, einzig den Ausgang der zent- ralen Befragung abwarten können, auf deren Vereinbarung und Verlauf habe es keinen Ein- fluss gehabt. Zum Vorwurf gereichen könne ihm höchstens, dass es nach Verstreichen des angegebenen Zeitraums, in dem die Befragung hätte stattfinden sollen (Juni/Juli 2020), nicht unter Verweis auf die durch Zeitverlauf entstandene Dringlichkeit nachgehakt habe. Ein Ent- schädigungsanspruch könne damit frühestens ab dem 1. August 2020 bejaht werden. 2.3 Es ist mit dem Beklagten darin übereinzugehen, dass das Bundesgericht den Beginn der Rechtswidrigkeit nicht auf den 22. April 2020 festgelegt hat, würde doch ansonsten E. 6.3 letzter Satz des Urteils vom 14. November 2023 keinen Sinn ergeben, wonach die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei und diese unter Bestimmung der Dauer der unrechtmäs- sigen Ausschaffungshaft die Höhe der Entschädigung festzulegen habe. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass im Zeitpunkt der Haftverlängerung vom 22. April 2020 jedenfalls (noch) davon habe ausgegangen werden können, dass die geplanten zentralen Seite 5 Befragungen mit den ivorischen Behörden weiterhin in Aussicht standen und dass bis nach deren Durchführung auch ein Wegweisungsvollzug – trotz der (vorübergehenden) coronabe- dingten Einschränkungen – (wieder) möglich sein würde. Nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche in E. 6.1 des Urteils 2C_994/2021 vom 14. November 2023 bestätigt wurde, gilt das Beschleunigungsgebot nur als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selbst zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a; Urteile 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.3; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.2). Die mit der COVID-Pandemie ver- bundene Verzögerung bei der Zusammenarbeit mit der ivorischen Behörde kann nicht den schweizerischen Behörden angelastet werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2020 vom 4. Juni 2020 E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass das Migrationsamt den Aus- gang der Befragung durch die ivorische Behörde abwarten musste, um weitere Vorkehren für den Vollzug der Wegweisung zu treffen, zumal der Beklagte die Mitwirkung konsequent verweigerte. Ebenfalls unbestritten ist, dass das SEM bis zum Befragungstermin nur beschränkt Einfluss auf das Verfahren hatte und auf das Mitwirken der ausländischen Behörde angewiesen war. Solange der internationale Flugverkehr gesperrt war, ist demzufolge nicht erkennbar, welche Vorkehrungen das Migrationsamt hätte vornehmen sollen, um die Wegweisung zu beschleunigen. Die Verzögerung vom 22. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 geht damit in erster Linie auf den nicht mitwirkenden Kläger und die pandemiebedingte Situation zurück, welche bis zum 30. Juni 2020 sowohl eine Einreise der ivorischen Behörde als auch die Vollstreckung der Ausschaffung verhinderten. Demzufolge kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Ausschaffungshaft des Klägers bis zum 30. Juni 2020 (Ende der Sperrung des internationalen Flugverkehrs) nicht als rechtswidrig einzustufen ist, womit bis zu diesem Zeitpunkt ein Entschädigungsanspruch des Klägers zu verneinen ist. 2.4 Anders sieht die Situation jedoch ab dem 1. Juli 2020 aus, als die Einreise der ivorischen Behörde und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Wiederaufnahme des internationa- len Flugverkehrs faktisch wieder möglich war. Ab diesem Zeitpunkt kann nicht mehr gesagt werden, dass ein Nachfragen des Migrationsamts beim SEM betreffend Verfahrensstand nichts gebracht hätte, und insbesondere wäre es am SEM gewesen, die ivorische Behörde umgehend zu kontaktieren und einen Befragungstermin zu vereinbaren bzw. einen solchen veranlassen. Die weitere Verzögerung ab dem 1. Juli 2020 war damit weder offenkundig pandemiebedingt noch in erster Linie auf das Verhalten der ivorischen Behörde und des Klä- gers zurückzuführen. Vielmehr wäre es (auch) an den zuständigen schweizerischen Behör- Seite 6 den gewesen, umgehend Vorkehren zum Vollzug der Wegweisung zu treffen und die Wei- terführung des Verfahrens zu beschleunigen. Ab dem 1. Juli 2020 wären zielführende Vor- kehrungen der schweizerischen Behörden möglich gewesen, womit die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft ab diesem Zeitpunkt als unrechtmässig einzustufen ist. Daraus ergibt sich grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zur Entlassung am 24. August 2020. Im Folgenden gilt es, die Höhe der Entschädi- gung festzulegen. 3. 3.1 Der Kläger macht geltend, es sei gerechtfertigt, die Höhe der Entschädigung auf Fr. 250.-- pro Tag anzupassen, weil sich nachträglich herausgestellt habe, dass die Haft neben der Verletzung des Beschleunigungsgebots auch aufgrund von bundesrechtswidrigen Haftbe- dingungen rechtswidrig gewesen sei. Diesbezüglich verweist er auf die Urteile ERV 22 51 und ERV 22 53 vom 5. September 2022. Demnach stehe für die Tage vom 22. April 2020 bis zum 24. August 2020 (125 Tage) eine tägliche Genugtuung von je Fr. 250.--, mithin Fr. 31'250.--, zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. Juni 2020 zu. Der Beklagte bringt dagegen vor, dass der Kläger als illegal Anwesender grundsätzlich nur Anspruch auf Nothilfe hätte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er den Umstand und die Dauer der Ausschaffungshaft durch sein Verhalten wesentlich selbst verursacht habe. 3.2 Bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs im Rahmen des Staatshaftungsrechts wird die Praxis zur deliktsähnlichen Genugtuung herangezogen. Besteht eine öffentlich- rechtliche Entschädigungspflicht im Zusammenhang mit prozessualen Massnahmen, ist die Genugtuung nach den zu Art. 49 Abs. 1 OR entwickelten Grundsätzen festzulegen (HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, Rz. 65). Im Weiteren verweist auch Art. 265 Abs. 3 EG zum ZGB auf die Bestimmungen des OR. Im Rahmen der strafprozessualen Bestimmungen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 Abs. 1 StPO, welche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleitet ist, beurteilt sich der Genugtuungsanspruch ebenfalls nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 49 OR (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 E. 2.3.2; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Das Obergericht hatte sich bisher nicht mit der Festlegung von Entschädigungen im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Haft zu befassen und es existiert - soweit ersichtlich - keine neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Haftentschädigung im Rahmen der Staatshaftung. Daher erscheint es gerechtfertigt, im vorliegenden Fall für die Festlegung der Genugtuung die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen übermässigen Inhaftierung heranzuziehen, zumal der Kläger für den ursprünglich eingeklagten Anspruch von Fr. 200.- pro Tag selbst auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 429 und 431 StPO verweist (Ziff. 46 der Klageschrift). Seite 7 4. 4.1 Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Ver- letzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, 5. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 49). Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Zahlung eines tieferen oder höheren Betrags rechtfertigen könnten (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2 = Pra 113 (2024) Nr. 29; 146 IV 231 E. 2.3.2). Der Tagessatz ist nur ein Kriterium, das es erlaubt, eine Grössenordnung für den immateriellen Schaden zu bestimmen. Dieser Betrag muss dann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles korrigiert werden (Dauer der Haft, Auswirkungen des Verfahrens auf das Umfeld der freigesprochenen Person, Schwere der vorgeworfenen Taten usw.). Wenn sich die rechtswidrige Haft über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine lineare Erhöhung des Betrags, der bei kürzeren Inhaftierungen gewährt wird, nicht angemessen, da die Tatsache der Verhaftung und Inhaftierung bei der Beurteilung des von der inhaftierten Person erlittenen Schadens in jedem Fall genau so ins Gewicht fällt wie das Element der Dauer, um die erlittene Schädigung einzuschätzen. Bei einer Haftdauer von mehreren Monaten ist es daher angebracht, den Tagessatz der Entschädigung zu kürzen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1374/2021 vom 18. Januar 2023 E. 3.1). Bei der Bestimmung des Umfangs der Genugtuung kann das Gericht die Auswirkungen der Haft auf das private, soziale und berufliche Leben der betroffenen Person berücksichtigen. Auch die Gefängnisvergangenheit der betroffenen Person kann ein relevantes Kriterium sein (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4). 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Festsetzung der Genugtuung die Lebenshaltungskosten am Wohnort des Berechtigten nur ausnahmsweise - bei besonders grossen Unterschieden zu den hiesigen Verhältnissen - zu berücksichtigen (BGE 125 II 554 E. 4a). Sofern der im Ausland wohnhafte Begünstigte aufgrund der wirtschaftlichen und so- zialen Verhältnisse an seinem Wohnort übermässig begünstigt würde, ist die Entschädigung nach unten anzupassen (BGE 125 II 554 E. 2b und 4a; 123 III 10 E. 4). Wenn bei der Be- rechnung einer Entschädigung für immaterielle Schäden ausnahmsweise niedrigere Lebens- haltungskosten berücksichtigt werden müssen, darf jedoch nicht schematisch nach dem Ver- hältnis der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Antragsstellers zu denjenigen in der Seite 8 Schweiz oder annähernd nach diesem Verhältnis vorgegangen werden. Andernfalls würde die Ausnahme zur Regel (BGE 149 IV 289 E. 2.1.5; BGE 125 II 554 E. 4a). Gestützt auf diese Grundsätze liess das Bundesgericht bspw. eine Reduktion der Genugtuungssumme um 80% zu, die aufgrund der übermässigen Inhaftierung eines in Georgien wohnhaften Häftlings gewährt wurde (Urteil 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.2, 2.5 und 2.6, wobei der Refe- renzbetrag auf Fr. 100.-- festgesetzt und danach unter Berücksichtigung der Lebenshal- tungskosten und des Durchschnittslohns in Georgien auf Fr. 20.-- reduziert wurde). In einem Urteil zur Entschädigung für Überhaft eines algerischen Staatsangehörigen ohne festen Wohnsitz, der von einer Landesverweisung in sein Herkunftsland betroffen war, hat das Bun- desgericht festgehalten, dass insbesondere die erheblich geringeren Lebenshaltungskosten in Algerien als in der Schweiz berücksichtigt werden dürfen (BIP pro Einwohner ungefähr 20-mal tiefer) und der Betrag von Fr. 70.-- pro Tag angemessen sei (Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2.2 und 2.3). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Leiturteil BGE 149 IV 289 wiederum im Fall eines algerischen Staatsangehörigen bestätigt, wo es zudem zuliess, dass der Referenzbetrag von Fr. 70.00 mangels nachhaltiger Auswirkungen der Haft auf das private, soziale und berufliche Leben des Inhaftierten um die Hälfte auf Fr. 35.-- gekürzt wurde. 4.3 Im vorliegenden Fall gibt der Kläger an, ivorischer Staatsangehöriger zu sein. Gegen ihn liegen ein rechtskräftiger Nichteintretensentscheid auf sein Asylgesuch und eine Wegwei- sungsverfügung vor. Folglich ist er verpflichtet, die Schweiz zu verlassen und in sein Heimat- land zurückzukehren. Abgesehen von seiner fehlenden Kooperation sind gegenwärtig keine Umstände ersichtlich, die einer Ausreise in die Elfenbeinküste entgegenstehen könnten. Im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es daher berechtigt, bei der Festlegung der Entschädigung die Lebenshaltungskosten im Heimatland des Klägers zu berücksichtigen. Aktuell ist das BIP in der Elfenbeinküste pro Einwohner ungefähr 36-mal tiefer als in der Schweiz (Elfenbeinküste - BIP pro Kopf bis 2028 | Statista und Schweiz - Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf 2022 | Statista; abgerufen am 17. Mai 2024). Insofern erscheint es angemessen, den Referenzbetrag für den Kläger auf Fr. 50.00 pro Tag festzusetzen. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Kläger wegen Missachtung eines rechtskräftigen Einreiseverbots und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz fest- genommen wurde. Mitunter musste er mit einer Inhaftierung und Ausschaffung rechnen, womit kein Haftschock ersichtlich ist, welcher allenfalls durch eine Entschädigung auszugleichen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seit seiner Ankunft in der Schweiz in einer illegalen Situation befindet. Daher veränderten sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers durch die Inhaftierung nicht in gleicher Weise, wie dies bei einer in der Schweiz wohnhaften Person der Fall gewesen wäre, der erstmals die Freiheit entzogen wurde. Der Kläger verfügt ausserdem in der Schweiz weder über eine Seite 9 Arbeitsstelle noch eine eigene Familie oder engere lokale Kontakte, womit davon auszugehen ist, dass sich seine Lebensumstände durch die übermässige Inhaftierung in beruflicher und sozialer Hinsicht nicht wesentlich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_909/2015 vom 22. Juni 2016 E. 2.2.2). Im Weiteren substantiiert der Kläger nicht, dass er durch die Inhaftierung besonders schlechte Erfahrungen gemacht hat und ihm dadurch besonderes Leid zugefügt worden wäre (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_994/2021, a.a.O., E. 7). In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, den Referenzbetrag von Fr. 50.-- pro Tag um die Hälfte auf Fr. 25.-- zu kürzen. 4.4 Daran vermögen auch die neuen Vorbringen des Klägers nichts zu ändern, wonach der Tagesansatz aufgrund bundesrechtswidriger Haftbedingungen um Fr. 50.-- pro Tag zu erhöhen sei. Der massgebende Art. 81 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) ist bereits seit dem 1. Juni 2019 in Kraft und der Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 146 II 201 datiert vom 31. März 2020, womit es sich bei dieser Rüge um ein unechtes und damit unzulässiges Novum handelt. Pandemiebedingte Einschränkungen wären im Übrigen auch bei einer besonderen Hafteinrichtung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AIG erforderlich gewesen und lagen nicht in der Verantwortung der kantonalen Ausschaffungsbehörde. Der Kläger unterlässt es denn auch, allfällige durch die Haftbedingungen entstandene immaterielle Nachteile, welche nicht auf die Pandemie zurückzuführen waren, substantiiert zu behaupten und nachzuweisen (LANDOLT, a.a.O., Rz. 666). 5. Zusammenfassend ist dem Kläger damit in teilweiser Gutheissung der Klage für den Zeit- raum vom 1. Juli 2020 bis zum 24. August 2020 und somit für 55 Tage eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 25.-- pro Tag zuzusprechen, woraus sich eine Entschädigung insgesamt von Fr. 1'375.-- ergibt. Dieser Betrag ist ab dem 1. Juli 2020 mit 5% zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit sie nicht infolge Rückzugs abge- schrieben wird. 6. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Klageverfahren vor Ober- gericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Begehren nicht eingetreten wird. Vorliegend unterliegt der Kläger angesichts der beantragten Genugtuung im Betrag von Fr. 61'000.-- fast vollständig. Damit sind ihm die vollen Gerichts- kosten aufzuerlegen (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3640). Insgesamt erscheint dabei eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘500.-- als angemessen (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen [bGS 233.2]). Diese ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse zu belasten, wobei der Kläger im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse zur Nachzahlung verpflichtet ist (Art. 25 Abs. 3 Seite 10 VRPG). Aufgrund des nahezu vollständigen Unterliegens besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Parteientschädigung (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3720). 7. Dem Kläger wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Gemäss Art. 23 der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) entschädigt der Staat diese nach dem notwendigen Zeitaufwand. Das Honorar beträgt Fr. 200.-- je Stunde plus Mehrwertsteuer (Art. 24 Abs. 1 AT). Es ist jedoch insgesamt nicht höher als das nach Streitwert und oder pauschal zu bemessende Honorar (Art. 24 Abs. 2 AT). Rechtsanwältin AA., welche den Kläger vertrat, hat im Verfahren O4V 20 30 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'336.30 eingereicht, wobei sie von einem eigenen Aufwand von 12.5 Stunden und einem Aufwand von 15.5 Stunden ihrer Praktikantin ausging, was zeitlich für dieses Verfahren gerade noch als angemessen erscheint. Dazu macht sie Stundenansätze von Fr. 220.-- und Fr. 100.-- geltend (act. 2/22; act.6), wobei der Stundenansatz von Fr. 220.- - gemäss Art. 24 Abs. 1 AT auf Fr. 200.-- zu kürzen ist. Damit ergibt sich ein Honorar von Fr. 4050.-- Dazu kommen die Barauslagen von Fr. 16.30 sowie 7.7% für die Mehrwertsteuer, was zu einer Entschädigung von Fr. 4'379.50 führt. Für die Ausarbeitung der Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren hat RA AA. Kostennoten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'122.-- mit einem Aufwand von 5.1 Stunden eingereicht, bei welchen der Stundenansatz wiederum auf Fr. 200.-- zu kürzen ist. Dazu kommen die Barauslagen von Fr. 9.30 sowie 8% für die Mehrwertsteuer für das Jahr 2024, woraus sich eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 1'221.80 ergibt. Dies führt zu einer Entschädigung von insgesamt Fr. 5'601.30. Diese wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, wobei der Kläger im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse zur Nachzahlung verpflichtet ist (Art. 25 Abs. 3 VRPG) 8. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. In Klageverfahren nach Art. 57 VRPG kann auch den beklagten Behörden gestützt auf Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG (in Verbin- dung mit Art. 59 VRPG) eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Da sich der Beklagte durch den internen Rechtsdienst vertreten liess, ist ihm nur ein Auslagenersatz von Fr. 100.-- zuzusprechen. Seite 11 Das Obergericht erkennt: 1. Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 29'750.-- als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung von Fr. 1'375.-- zuzüglich Zins ab dem 1. Juli 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Dem Kläger wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungs- pflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an den Kläger wird seine Rechtsvertreterin AA. zulasten der Staatskasse mit Fr. 5'601.30 entschädigt (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen. 6. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 7. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - Departement Inneres und Sicherheit, mit Gerichtsurkunde - Staatsekretariat für Migration, eingeschrieben nach Rechtskraft an: - das Amt für Finanzen (separates Formular), interne Post Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 24. Mai 2024 Seite 12