festgesetzt und danach unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten und des Durchschnittslohns in Georgien auf Fr. 20.-- reduziert wurde). In einem Urteil zur Entschädigung für Überhaft eines algerischen Staatsangehörigen ohne festen Wohnsitz, der von einer Landesverweisung in sein Herkunftsland betroffen war, hat das Bundesgericht festgehalten, dass insbesondere die erheblich geringeren Lebenshaltungskosten in Algerien als in der Schweiz berücksichtigt werden dürfen (BIP pro Einwohner ungefähr 20-mal tiefer) und der Betrag von Fr. 70.-- pro Tag angemessen sei (Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2.2 und 2.3).