123 III 10 E. 4). Wenn bei der Berechnung einer Entschädigung für immaterielle Schäden ausnahmsweise niedrigere Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden müssen, darf jedoch nicht schematisch nach dem Verhältnis der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Antragsstellers zu denjenigen in der Schweiz oder annähernd nach diesem Verhältnis vorgegangen werden. Andernfalls würde die Ausnahme zur Regel (BGE 149 IV 289 E. 2.1.5; BGE 125 II 554 E. 4a).