Bei der Bestimmung des Umfangs der Genugtuung kann das Gericht die Auswirkungen der Haft auf das private, soziale und berufliche Leben der betroffenen Person berücksichtigen. Auch die Gefängnisvergangenheit der betroffenen Person kann ein relevantes Kriterium sein (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4).