Inhaftierung bei der Beurteilung des von der inhaftierten Person erlittenen Schadens in jedem Fall genau so ins Gewicht fällt wie das Element der Dauer, um die erlittene Schädigung einzuschätzen. Bei einer Haftdauer von mehreren Monaten ist es daher angebracht, den Tagessatz der Entschädigung zu kürzen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1374/2021 vom 18. Januar 2023 E. 3.1). Bei der Bestimmung des Umfangs der Genugtuung kann das Gericht die Auswirkungen der Haft auf das private, soziale und berufliche Leben der betroffenen Person berücksichtigen.