3.2 Bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs im Rahmen des Staatshaftungsrechts wird die Praxis zur deliktsähnlichen Genugtuung herangezogen. Besteht eine öffentlich-rechtliche Entschädigungspflicht im Zusammenhang mit prozessualen Massnahmen, ist die Genugtuung nach den zu Art. 49 Abs. 1 OR entwickelten Grundsätzen festzulegen (HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, Rz. 65). Im Weiteren verweist auch Art. 265 Abs. 3 EG zum ZGB auf die Bestimmungen des OR. Im Rahmen der strafprozessualen Bestimmungen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art.