Auch könne es in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, dass der Kläger nicht früher ein Haftentlassungsgesuch gestellt habe. Aufgrund der Untätigkeit der Behörden sei folglich von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen; entsprechend habe die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f. EMRK verstossen, womit der Haftungsanspruch nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK offen stehe und das Gemeinwesen grundsätzlich ersatzpflichtig werde. Die Sache sei deshalb in dieser Hinsicht an das Obergericht zurückzuweisen; diese werde unter Bestimmung der Dauer der unrechtmässigen Ausschaffungshaft die Höhe der Entschädigung festzulegen haben.