9. Da die Beschwerdeführer durch die mehrheitliche Gutheissung der Beschwerde nachträglich teilweise in die Position der Obsiegenden gelangen, sind auch die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Die Sache ist infolgedessen in Bezug auf die Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seite 13 Das Obergericht erkennt: