Seite 12 wand im Beschwerdeverfahren reduzieren liess. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'000.--. Zuzüglich 4 % Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer ergeben sich Fr. 2'240.20. Davon hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern drei Viertel oder Fr. 1'680.10 zu ersetzen. Der Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG).