8. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Ausgangsgemäss ist dem Entschädigungsbegehren der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu entsprechen, welche mit ihren Anträgen etwa zu drei Vierteln obsiegen.