Im vorliegenden Fall obsiegen die Beschwerdeführer nicht vollständig, sondern etwa zu drei Viertel, weshalb ihnen ein Viertel der Entscheidgebühr auferlegt wird. Die Gerichtskasse ist daher anzuweisen, den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. Die restliche Entscheidgebühr wird der Vorinstanz auferlegt, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung zu verzichten ist.