Seite 11 7. Die Gebühr für den vorliegenden Fall wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Im vorliegenden Fall obsiegen die Beschwerdeführer nicht vollständig, sondern etwa zu drei Viertel, weshalb ihnen ein Viertel der Entscheidgebühr auferlegt wird.