Aus den Akten ist damit nicht ersichtlich, dass der geltend gemachte Aufwand von 44.7 Stunden von amtlichen Tierärzten unmittelbar der Durchführung der Ersatzvornahme zugeordnet werden kann. Soweit die Vorinstanzen zudem auf die eigenständige Planung und das Ermessen der Kantonspolizei verweisen, verkennen sie, dass deren Einsatzdispositiv offenkundig auf das Unterstützungsgesuch der verfügenden Behörde vom 22. August 2017 (act.11.4/C194) ausgerichtet war, wobei u.a. um Amtshilfe bei der Zuführung des Beschwerdeführers 2 ersucht wird.