Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt 44.7 Stunden für Verrichtungen von amtlichen Tierärzten/Tierärztinnen wird weder in der Verfügung vom 18. Januar 2023 begründet noch in den Akten belegt, wobei hervorzuheben ist, dass die Verrechnung des Aufwandes für die Beschlagnahmung, den Abtransport und die Unterbringung der Hühner noch mit separater Verfügung erfolgen soll (E. 14 der Verfügung vom 18. Januar 2023). Aus den Akten ist damit nicht ersichtlich, dass der geltend gemachte Aufwand von 44.7 Stunden von amtlichen Tierärzten unmittelbar der Durchführung der Ersatzvornahme zugeordnet werden kann.