a der Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen (VEAV, bGS 925.321) beträgt die Gebühr für Verrichtungen von amtlich beauftragten Tierärztinnen und Tierärzten je Stunde Fr. 157.-- Für administrative Verrichtungen des Veterinäramts beträgt die Gebühr Fr. 100.-- je Stunde (Art. 8 Abs. 4 VEAV). Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt 44.7