Hätten die Beschwerdeführer den rechtswidrigen Zustand ohne Meldung an die verfügende Behörde behoben, nachdem die Ersatzvornahme angeordnet worden war, und wären den Behörden dafür bereits (notwendige) Kosten entstanden, so wären diese von den Beschwerdeführern zu tragen gewesen. Da gegenüber den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme jedoch nicht vorgängig angeordnet wurde, genügte das Vorgehen der verfügenden Behörde den Anforderungen an eine rechtsgültige Ersatzvornahme im Sinne von Art. 63 Abs. 3 VRPG nicht. Aus diesen Gründen ist die verfügende Behörde nicht berechtigt, die Kosten der Ersatzvornahme auf die Beschwerdeführer 1 und 2 zu überwälzen.