Dies alles gilt auch für die Beseitigungs- und Duldungsverfügung vom 14. August 2017 zuhanden des Beschwerdeführers 2, welche zwar eine Androhung jedoch ebenfalls keine Anordnung bzw. Verfügung der Ersatzvornahme im Sinne von Art. 63 Abs. 3 VRPG mit den erforderlichen Modalitäten enthält. Die Details der Ersatzvornahme gehen lediglich aus dem Einsatzplan der verfügenden Behörde vom 30. August 2017 hervor (act. 11.4/C195), von welchem die Beschwerdeführer offensichtlich vor der Durchführung der Ersatzvornahme keine Kenntnis hatten.