Vielmehr ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass es sich dabei lediglich um eine letzte Fristansetzung zur Umsetzung des Tierhalteverbots handelt. In der Verfügung vom 14. August 2017 fehlen hingegen jegliche Modalitäten der am 1. September 2017 durchgeführten Ersatzvornahme. Namentlich wird darin nicht erwähnt, mit welchen Mitteln und auf welche Weise die Ersatzvornahme durchgeführt wird. Es fehlen jegliche Angaben zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme oder zu den beauftragten Drittpersonen. Dazu fehlen konkrete Anweisungen an den Beschwerdeführer 1 (Anwesenheitspflicht oder Freihalten des Zugangs/der Zufahrt).