Angesichts der veränderten Situation könne sich die Vorinstanz mit Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme nicht mehr auf die Verfügung vom 20. Februar 2012 berufen. Im Weiteren sei die durchgeführte Ersatzvornahme sowohl was die Art ihrer Durchführung als auch was das Einsatzdispositiv und den Personalaufwand betreffe, unnötig, völlig unverhältnismässig und in keiner Art und Weise der Situation angepasst gewesen, womit eine Kostenauflage an die Beschwerdeführer 1 und 2 unzulässig sei.