5.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Verfügung vom 14. August 2017 gegen den Beschwerdeführer 1 keine Androhung oder Anordnung der Ersatzvornahme enthalte. Damit würden die Verfügungen vom 14. August 2017 gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine genügende rechtliche Grundlage für die Durchführung der Ersatzvornahme bilden. Angesichts der veränderten Situation könne sich die Vorinstanz mit Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme nicht mehr auf die Verfügung vom 20. Februar 2012 berufen.