5.3 Die Kosten werden dem Pflichtigen unabhängig davon auferlegt, ob die Behörde oder ein Dritter die Ersatzvornahme vorgenommen hat. Der Pflichtige darf jedoch nur mit den tatsächlich entstandenen Kosten belastet werden; die Kostenauflage darf nicht mit pönalen Elementen vermischt werden. Die Kostenauflage ist zudem auf notwendige Massnahmen beschränkt; geht die Ersatzvornahme über das Zweckmässige hinaus, muss der Pflichtige die Aufwendungen für den überschiessenden Teil nicht tragen. Eine Beschränkung der Kostenhöhe auf diejenigen Auslagen, die dem Pflichtigen entstanden wären, wenn er die Ausführung selbst vorgenommen hätte, ginge aber zu weit.