, 2020, N. 1467 f.). Ist die Ersatzvornahme auf Kosten der pflichtigen Person angedroht worden, so ist der Kostenentscheid einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt (Art. 63 Abs. 3 VRPG). Die Rekursfrist gegen Vollstreckungsverfügungen beträgt fünf Tage; die Rekursgründe richten sich nach Art. 33 VRPG (Art. 63 Abs. 4 VRPG).