Dies steht der Begründungspflicht von Art. 59 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 VRPG entgegen, da aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3; BGE 131 II 470 E. 1.3). Es rechtfertigt sich daher, diesbezüglich auf die plausible Begründung der Vorinstanz in E. 3d-e und E. 5c des angefochtenen Entscheids zu verweisen, womit auch nicht zu beanstanden ist, dass die Kosten der durchgeführten Kontrollen den Beschwerdeführern 1 und 2 solidarisch auferlegt wurden. Näher zu prüfen sind jedoch die Gebühren für den Aufwand der Ersatzvornahme vom 1. September 2017.