Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Kosten der beiden Verfügungen vom 14. August 2017 von je Fr. 628.-- nicht nachträglich in Rechnung gestellt werden dürften, womit sie den Rechnungsbetrag von Fr. 21'921.60 um Fr. 1'256.00 auf Fr. 20'665.60 reduzierte. Soweit die Beschwerdeführer den für die Kontrollen in Rechnung gestellten Aufwand beanstanden, wiederholen sie lediglich die Ausführungen in der Rekursschrift, ohne sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Dies steht der Begründungspflicht von Art.