Dazu zählen einerseits Gebühren für Verfügungen im Betrag von Fr. 1'727.00, Gebühren für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben im Betrag von Fr. 3'092.40 sowie Gebühren für den Aufwand Ersatzvornahme vom 1. September 2017 im Betrag von insgesamt Fr. 17'102.20. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Kosten der beiden Verfügungen vom 14. August 2017 von je Fr. 628.-- nicht nachträglich in Rechnung gestellt werden dürften, womit sie den Rechnungsbetrag von Fr. 21'921.60 um Fr. 1'256.00 auf Fr. 20'665.60 reduzierte.