30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ergibt. Denn selbst wenn ein solcher Anspruch bestünde, wäre hier ein Absehen von einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung gerechtfertigt, da die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann und sich überdies keine schwierigen Beweiswürdigungsfragen stellen (BGE 147 l 153 E. 3.5.1; 144 III 442 E. 2.6; 136 I 279 E. 1).