3. Die Beschwerdeführer beantragen eine mündliche und öffentliche Verhandlung, ohne diesen Antrag näher zu begründen. Nach dem kantonalen Verfahrensrecht besteht kein Anspruch auf mündliche Verhandlung (Art. 59 i.V.m. 39 Abs. 3 VRPG). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich ein solcher Anspruch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ergibt.