Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem die Vorinstanz ihren Rekurs mehrheitlich abgewiesen hat, formell beschwert. Als Adressaten der Kostenverfügung vom 8. Februar 2023 haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung. Auf die Beschwerde ist einzutreten.