11.4/C54) wurde B. per sofort verpflichtet, sämtliche ihm gehörende Rindvieh sowie sämtliche ihm gehörenden Schweine, Schafe, Ziegen und Nutzgeflügel dauerhaft räumlich und betrieblich von A. zu trennen. Befänden sich nach Ablauf von drei Tagen nach Zustellung dieser Verfügung weiterhin im Eigentum von B. stehende Tiere in räumlicher und/oder betrieblicher Nähe zu A., würden sie durch das Veterinäramt beschlagnahmt, (falls möglich) kostenpflichtig abtransportiert und fremdplatziert, nötigenfalls verkauft oder getötet. Die angedrohten Vollstreckungsmassnahmen würden nicht erneut