E. Mit Verfügung vom 14. August 2017 (act. 11.4/C53) gab das Veterinäramt A. die Gelegenheit, den rechtswidrigen Zustand innert einer Notfrist von drei Tagen so zu beseitigen, dass das gegen ihn rechtskräftig verfügte Tierhalteverbot umgesetzt sei. Dazu entzog es einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Ebenfalls mit Verfügung vom 14. August 2017 (act. 11.4/C54) wurde B. per sofort verpflichtet, sämtliche ihm gehörende Rindvieh sowie sämtliche ihm gehörenden Schweine, Schafe, Ziegen und Nutzgeflügel dauerhaft räumlich und betrieblich von A. zu trennen.