B. Nachdem A. den Tierbestand auf seine Frau E. übertragen hatte, gewährte das Veterinäramt A. und E. mit Verfügung vom 15. Juli 2016 (act. 11.4/A173) eine letzte Frist bis zum 1. September 2016, um den rechtmässigen Zustand herzustellen, so dass das gegen A. rechtskräftig verfügte Tierhalteverbot eingehalten sei. E. wurde zudem verpflichtet, allfällige Vollstreckungs-handlungen zu dulden. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 (act. 11.4/A189) kündigte das Veterinäramt an, dass A. und E. ab dem 20. Februar 2017 mit den angedrohten Vollstreckungshandlungen rechnen müssten.