RICHLI, A.A.O., N. 2465). Das Obergericht kann somit die Ansicht der Vorinstanz nicht teilen, dass die Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung hätten verlangen müssen. Nach der Anordnung der Ersatzvornahme mit den entsprechenden Modalitäten hätten die Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, den rechtswidrigen Zustand selbständig zu beheben und damit die Ersatzvornahme zu vermeiden. Hätten die Beschwerdeführer den Seite 3/4 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 3871