O, N. 10 zu Art. 117 VRP). Dies alles gilt auch für die Beseitigungsund Duldungsverfügung vom 14. August 2017 zuhanden des Beschwerdeführers 2, welche zwar eine Androhung jedoch ebenfalls keine Anordnung bzw. Verfügung der Ersatzvornahme im Sinne von Art. 63 Abs. 3 VRPG mit den erforderlichen Modalitäten enthält. Die Details der Ersatzvornahme gehen lediglich aus dem Einsatzplan der verfügenden Behörde vom 30. August 2017 hervor, von welchem die Beschwerdeführer offensichtlich vor der Durchführung der Ersatzvornahme keine Kenntnis hatten.