In dieser Verfügung wurde jedoch weder eine Ersatzvornahme angedroht noch eine solche angeordnet, womit es fraglich ist, ob diese überhaupt als Vollstreckungsverfügung zu qualifizieren ist. Vielmehr ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass es sich dabei lediglich um eine letzte Fristansetzung zur Umsetzung des Tierhalteverbots handelt. In der Verfügung vom 14. August 2017 fehlen hingegen jegliche Modalitäten der am 1. September 2017 durchgeführten Ersatzvornahme. Namentlich wird darin nicht erwähnt, mit welchen Mitteln und auf welche Weise die Ersatzvornahme durchgeführt wird.