Darin wurde festgestellt, dass das gegen den Beschwerdeführer 1 rechtskräftig verfügte Tierhalteverbot bis zum Erlass der Verfügung weiterhin nicht umgesetzt worden sei. Die verfügende Behörde gewährte dem Beschwerdeführer 1 daher eine Notfrist von drei Tagen zur Beseitigung des nach wie vor bestehenden rechtswidrigen Zustands (Nichtumsetzung des Tierhalteverbots). In dieser Verfügung wurde jedoch weder eine Ersatzvornahme angedroht noch eine solche angeordnet, womit es fraglich ist, ob diese überhaupt als Vollstreckungsverfügung zu qualifizieren ist.