Tierbestands wiederum mitgeteilt, dass ab 20. Februar 2017 mit Vollstreckungshandlungen zu rechnen sei. Der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer 1 und dessen Ehefrau hätten daraufhin eine anfechtbare Verfügung verlangen können, was unterblieben sei. In der Beseitigungs- und Duldungsverfügung vom 14. August 2017 an den Beschwerdeführer 2 sei diesem die kostenpflichtige Durchsetzung des Tierhalteverbots ebenfalls angezeigt worden. Die Vorinstanz habe somit mehrfach mitgeteilt, dass sie das Tierhalteverbot als nicht umgesetzt erachte und die Durchsetzung vollzogen werde.