Hat der Pflichtige den rechtswidrigen Zustand behoben, nachdem die Ersatzvornahme verfügt wurde, und sind dem Gemeinwesen bereits Kosten entstanden, so hat diese dennoch der Pflichtige zu tragen (JAAG/HÄGGI FURRER, a.a.O., N. 21 zu Art. 41 VwVG). Bei einem Rechtsmittel gegen die selbständige Verfügung über die Vollstreckungskosten beschränken sich die Rügegründe auf die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Kostenfestsetzung (Höhe und Umfang der Kosten) sowie die ordnungsgemässe Anordnung und Durchführung der Ersatzvornahme, da nur dann den Pflichtigen die Kosten auferlegt werden dürfen (MARTIN LOOSER, a.a.O., N. 42 zu Art. 105 VRP; HERZOG/SIEBER, a.a.O, N. 13 zu Art. 117 VRPG).