Die Vollstreckung wird in mehreren Schritten vollzogen, welche nur teilweise Verfügungsqualität aufweisen. Das Obergericht hat bereits im Urteil O4V 18 16 vom 20. Dezember 2018 (abgedruckt in AR GVP 30/2018, Nr. 3717) festgehalten, dass der kantonale Gesetzgeber die Androhung der Ersatzvornahme im Gegensatz zu einigen anderen Kantonen nicht als anfechtbare Verfügung, sondern vielmehr als Mahnung konzipiert hat. Seite 1/4 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 3871