Aus den Erwägungen: 5. 5.1 Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, die Frist dazu unbenützt verstrichen ist oder wenn keine aufschiebende Wirkung besteht (Art. 60 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1). Liegt eine vollstreckbare Sachverfügung vor, folgt das Zwangsvollstreckungsverfahren. Zur Vollstreckung von Verfügungen kann u.a. unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die Ersatzvornahme auf Kosten der pflichtigen Person angewendet werden (Art. 63 Abs. 1 lit.