Bei einem Rechtsmittel gegen die selbständige Verfügung über die Vollstreckungskosten beschränken sich die Rügegründe auf die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Kostenfestsetzung sowie die ordnungsgemässe Anordnung und Durchführung der Ersatzvornahme (E. 5.3). Im vorliegenden Fall wurde die Ersatzvornahme gegenüber den Beschwerdeführern nicht vorgängig angeordnet, womit die Behörde nicht berechtigt ist, die Kosten der Ersatzvornahme auf die Beschwerdeführer zu überwälzen (E. 5.6). Zudem liegen die Aufwendungen der Ersatzvornahme nicht mehr in einem dem Massnahmezweck angemessenen Rahmen (E. 5.7). Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 28.11.2024, O4V 23 25