AR GVP 36/2024, Nr. 3871 Vollstreckung. Kosten einer Ersatzvornahme. Die Androhung der Ersatzvornahme stellt im Kanton Appenzell Ausserrhoden keine Vollstreckungsverfügung dar. In der Vollstreckungsverfügung (Anordnung der Ersatzvornahme) sind die Modalitäten der Ersatzvornahme möglichst genau anzugeben (E. 5.2). Die Kostenauflage ist auf die notwendigen Massnahmen zu beschränken. Bei einem Rechtsmittel gegen die selbständige Verfügung über die Vollstreckungskosten beschränken sich die Rügegründe auf die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Kostenfestsetzung sowie die ordnungsgemässe Anordnung und Durchführung der Ersatzvornahme (E. 5.3).