Seite 14 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Rekursentscheid des Regierungsrats vom 5. September 2023 sowie der Entscheid des Gemeinderats H. vom 30. Januar 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Einspracheverfahrens und anschliessender Neubeurteilung an den Gemeinderat H. zurückgewiesen.