Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘000.--. Dazu kommt praxisgemäss ein Zuschlag von 4% für die Barauslagen, 7.7% für die Mehrwertsteuer im Jahr 2023 und 8% im Jahr 2024, wobei durch die Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2023 und die Stellungnahmen vom 10. Januar und 8. Mai 2024 je etwa 50% des Aufwands entstanden sind. Dies führt zu einer Entschädigung von insgesamt Fr. 4'480.30 (2'000 x 1.04 x 1.077) + (2'000x 1.04 x 1.08) zugunsten der Beschwerdeführer. Diese wird ausgangsgemäss der verfügenden Behörde auferlegt.