RA CD., welcher die Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertrat, hat keine Kostennote eingereicht. Vorliegend ist von einem mittleren Fall auszugehen, bei welchem unterdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen zu beantworten waren. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertrat. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘000.--.