Die Gerichtskasse ist daher anzuweisen, ihnen den Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten. Für dieses Verfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- erhoben, welche der verfügenden Behörde auferlegt wird, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung zu verzichten ist.