7. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Rückweisung der Sache an die erstinstanzliche Gemeindebehörde zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerdeführer. Die Gerichtskasse ist daher anzuweisen, ihnen den Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten.